Glossar

Glossar

A

Asylrecht

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur – wie in vielen anderen Staaten – aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Menschenrechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne. Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylrecht/asylrecht-node.html

Asylsuchende

Die beiden Begriffe: Geflüchtete und Asylsuchende werden im Alltag oft vermischt, dabei unterscheidet die beiden Gruppen etwas Essenzielles: Bei einem Geflüchteten wurde seine Geflüchteteneigenschaft bereits anerkannt. Ein Asylsuchender steht noch einen Schritt vor dieser Bezeichnung. Ein Asylsuchender ist eine Person, die in einem fremden Land um Asyl, also Aufnahme und um Schutz vor Verfolgung ersucht und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständig. Quelle: http://www.unhcr.de/mandat/asylsuchende.html Nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Unter politischer Verfolgung wird verstanden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Menschenrechtsverletzungen zugefügt werden. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde. Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylrecht/asylrecht-node.html

Asylantrag

Wer Asyl beantragen will, wendet sich an eine der Erstaufnahmeeinrichtung in Deutschland. Dort werden die Personendaten erfasst. Der Bewerber erhält eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung. Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich als Asylsuchender melden. Hierzu muss er sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Im nächsten Schritt kann er dann einen Asylantrag stellen. Dies geschieht in einer Außenstelle des Bundesamtes, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Der Asylsuchende beantragt damit die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz. Auch in der Außenstelle muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Quelle: https://www.bamf.de/DE/Service/Left/Glossary/_function/glossar.html?lv3=1504432&lv2=5831810

Asylanerkennungsverfahren

Asylsuchende erhalten eine Aufenthaltsgestattung, die ein vorläufiges Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt. Nach der Verteilung der Geflüchteten werden die Unterlagen der zuständigen Außenstelle des BAMF zur Bearbeitung und Entscheidung über den Asylantrag zugeleitet. Asylsuchende werden durch Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF zu ihrem Reiseweg und Verfolgungsgründen persönlich angehört. Die Anhörung wird in einer Niederschrift protokolliert, rückübersetzt und in Kopie ausgehändigt. Aufgrund der Anhörung und ggf. weiterer Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung erfolgt in schriftlicher Form, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.Nach ihrer Anerkennung erhalten Asylberechtigte, Ausländerinnen und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Wird der Asylantrag in vollem Umfang abgelehnt, dann sind die Betroffenen zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet. Quelle:http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html

Abschiebungsverbot

Nach §60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist – §60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz enthält somit keine eigenständige Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRK und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote. Ein Abschiebungsverbot gemäß nach § 60 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz ist zu gewähren, wenn der Ausländerin, dem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht. Der Abschiebungsschutz nach §60 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz wird insbesondere geltend gemacht, wenn z. B. die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht. Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Abschiebungsverbote/abschiebungsverbote-node.html

Aufenthaltsgesetz

Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländerinnen und Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern. Quelle: http://www.bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/WichtigeInformationen/wichtigeinformationen-node.html

Aufenthaltstitel

Einem Antragsteller oder einer Antragsstellerin, der oder die als asylberechtigt anerkannt worden ist, wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit dreijähriger Gültigkeit ausgestellt.Gleiches gilt, wenn ihm oder ihr die Geflüchteteneigenschaft zuerkannt worden ist. Nach den drei Jahren wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Asylberechtigung bzw. die Geflüchtetenfeststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der positiven Entscheidung kann auch später noch erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen – die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Bundesamtes. Wer als subsidiär Schutzberechtigte/-r anerkannt wird, erhält von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert wird. Nach sieben Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Eine vorherige Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob der subsidiäre Schutz zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, muss nicht generell erfolgen, ist aber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich. Ist ein Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Abschiebung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Dem betroffenen Ausländer oder der betroffenen Ausländerin soll von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, es sei denn, ihm/ihr ist die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten. Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Rechtsfolgen/rechtsfolgen-node.html

D

Dublinverfahren

Im Dublinverfahren wird der für die Prüfung eines Asylantrag zuständige Staat festgestellt. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu bearbeiten ist, stellt er ein Übernahmeersuchen/Wiederaufnahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat. Stimmt dieser zu, erhält der Antragsteller hierüber Mitteilung in Form eines Bescheides. Wenn der Bescheid rechtskräftig ist, vereinbaren die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Überstellung. Wird die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an den Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat. Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Dublinverfahren/dublinverfahren-node.html

E

Erstaufnahmeeinrichtung

Nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfg) §22 ist die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung (HEAE) in Gießen zuständig für die Erstaufnahme von Asylsuchenden, die in Hessen einen Asylantrag stellen wollen, sowie für die damit erforderliche Unterbringung, Betreuung und Versorgung bis zur Weiterleitung in die zuständigen Erstaufnahmeeinrichtungen in anderen Bundesländern nach der bundesweiten Verteilung oder, wenn sie Hessen zugewiesen werden, bis zur Zuweisung in die jeweilige Hessischen Gebietskörperschaften. Bei den in Hessen verbleibenden Asylsuchenden stellt die am Sitz der HEAE ansässige Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Identität fest. Hierfür werden Lichtbilder gefertigt und die Fingerabdrücke aufgenommen. In der HEAE stellen die Asylsuchenden auch ihre formalen Asylanträge bei der dort ansässigen Außenstelle des BAMF und werden dort zu einem späteren Zeitpunkt zu ihren Anträgen angehört. Soweit dies nach ihrer Zuweisung an die Kommunen geschieht, kommen sie zu diesem Zweck kurzeitig in die HEAE zurück. Die Hessische Landesregierung hat im April 2016 ein neues Standortorganisationskonzept für die Unterbringung von geflüchteten Menschen in Hessen beschlossen. Damit ist Hessen in der Lage perspektivisch auf verschiedene Szenarien bei den Geflüchtetenzugängen angemessen und flexibel zu reagieren. Im Falle eines erneuten Anstiegs der Geflüchtetenzahlen wird Hessen in einem stufenweisen Verfahren die Reservestandorte aktivieren. In diesem Zusammenhang wurde in Darmstadt die Starkenburgkaserne aktiviert. Quelle: https://fluechtlinge.hessen.de/unterkuenfte/hessische-erstaufnahmeeinrichtung-giessen-heae

G

Geflüchtetenschutz

Ein Asylantragsteller erhält Geflüchtetenschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Herkunftsland wegen seiner Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder ethnischen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html

Genfer Flüchtlingskonvention

Das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ – wie der eigentliche Titel der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet – wurde am 28. Juli 1951 verabschiedet. Bis heute ist die GFK das wichtigste internationale Dokument für den Geflüchtetenschutz. Die Konvention legt klar fest, wer ein Geflüchteter ist, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Die GFK definiert auch die Pflichten, die ein Geflüchteter dem Gastland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen – wie z.B. Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus. Quelle: http://www.unhcr.de/mandat/genfer-fluechtlingskonvention.html

K

Kontingentflüchtling

Kontingentflüchtlinge sind geflüchtete Menschen aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden. § 23 AufenthG eröffnet den obersten Landesbehörden, wie dem Bundesministerium des Innern die Möglichkeit anzuordnen, dass für bestimmte Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann sich sowohl auf Personen beziehen, die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten als auch auf bereits Aufhältige. Die Anordnung kann auch die Aufnahme von Personen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten durch eigenständige nationale Entscheidung betreffen; die Gewährung von vorübergehendem Schutz durch eine vorhergehende Entscheidung auf EU-Ebene richtet sich dagegen nach § 24 AufenthG. Quelle: https://www.bamf.de/DE/Service/Left/Glossary/_function/glossar.html?lv3=1504448&lv2=1364182

Königsteiner Schlüssel

Nach dem sogenannten “Königsteiner Schlüssel” wird festgelegt, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Im Jahr 2015 hat NRW die höchste Quote und Bremen die niedrigste Quote Asylsuchende aufzunehmen. Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Verteilung/verteilung-node.html

S

Schengener Abkommen

Regelungsgegenstand des Schengener Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des Rechts gewährleisten sollen. Es handelt sich dabei um: 1) die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im “Schengen-Raum” (einheitliches Schengenvisum) 2) Asylfragen (Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats) 3) Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Drogenhandel 4) Polizeiliche Zusammenarbeit und 5) Zusammenarbeit der Schengenstaaten im Justizwesen. Folgende Staaten wenden die Bestimmungen des Schengen-Acquis vollständig an: Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Italien, Österreich, Griechenland, Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Schweiz und Lichtenstein. Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/Schengen_node.html

Subsidiärer Schutz

Auf subsidiären Schutz kann eine oder ein Drittstaatsangehörige/-r oder Staatenlose/-r Anspruch haben, dem oder der weder durch die Zuerkennung der Geflüchteteneigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er oder sie wird als subsidiär Schutzberechtigte/-r anerkannt, wenn sie oder er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm oder ihr in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Subsidiaer/subsidiaer-node.html

U

Unbegleitete minderjährige Ausländer

Als “Minderjährige” werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im Asylverfahren definiert, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ein “Minderjähriger”, der ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat der EU einreist oder nach der Einreise dort ohne Begleitung zurückgelassen wird, wird als ein “Unbegleiteter Minderjähriger” definiert. Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/UnbegleiteteMinderjaehrige/unbegleitete-minderjaehrige-node.html

Z

Zuwanderungsgesetz

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern, Ausländerinnen und Ausländern. Quelle: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/Z/Zuwanderungsgesetz.html

Hier gelangen Sie auf die Einstiegsseite zum Thema Wissen.

Hier beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Geflüchtete Menschen insbesondere in Darmstadt.

Hier finden Sie andere Webseiten mit hilfreichen Informationen.